www.ernst-busch-chor-berlin.de

Die Satzung

Ernst-Busch-Chor Berlin e.V. - Satzung vom 15. April 1991 in der Fassung vom 11. März 1999

§ 1: Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein ist Mitglied des Berliner Sängerbundes im Deutschen Sängerbund. Er führt den Namen Ernst-Busch-Chor Berlin e.V.

2. Der Verein wurde 1991 im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin unter der Nummer VR 11614 NZ eingetragen.

3. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2: Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist ein gemischter Seniorenchor. Sein Zweck ist die Pflege des Chorgesanges durch ältere Bürgerinnen und Bürger.

3. Der Chor steht in der Tradition der Arbeitersängerbewegung, die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstand und die 1908 in der Gründung des Deutschen Arbeitersängerbundes mündete. Er fühlt sich dem humanistischen und künstlerischen Erbe des Schauspielers und Sängers Ernst Busch verpflichtet. Er ist in seinem Wirken parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Der Chor hält regelmäßig Chorproben ab, führt Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch und stellt sich dabei in den Dienst der Öffentlichkeit.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel zur Finanzierung des satzungsmäßigen Vereinszweckes werden aus monatlichen Mitgliedsbeiträgen, vereinbarten Leistungen fördernder Mitglieder, Spenden, öffentlichen Mitteln und eventuellen Umlagen aufgebracht.

§ 3: Mitglieder

1. Der Verein hat aktive (singende) Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Aktive Mitglieder können Bürgerinnen und Bürger sein, die die Satzung des Vereins anerkennen und direkt an der Chorarbeit teilnehmen.

3. Über die Aufnahme in den Chor entscheidet nach formlosem Antrag des Bewerbers/der Bewerberin der Vorstand. Er informiert unmittelbar nach Beschlußfassung den Antragsteller und die Mitglieder über seine Entscheidung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

4. Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie Zeitpunkt, Höhe und Gründe für Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und sonst keine Zwecke verfolgt, die mit der Vereinssatzung nicht vereinbar wären. Der Antrag zur Aufnahme als förderndes Mitglied ist gegenüber dem Vorstand zu erklären, der darüber entscheidet. Fördernde Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Sie entrichten den mit dem Vorstand vereinbarten Beitrag. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 5 entsprechend.

6. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4: Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.

2. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und Auftritten des Chores teilzunehmen.

3. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagesatze sind pünktlich zu entrichten.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  1.  mit dem Tode,
  2.  durch Austritt,
  3.  durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4.  durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschuld nicht beglichen wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betreffenden mittels Einschreibebrief mit Rückantwort bekanntzumachen. Gegen den Beschluß des Vorstandes auf Ausschluß steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

6. Die Mitgliedschaft für eine juristische Person endet auch mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 6: Verwendung der Finanzmittel

1. Mitgliedsbeitrage und andere Zuwendungen gem. § 2 (6) dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Seine Finanzmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Anliegen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Finanzmitteln. Der Verein darf seine Finanzmittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung politischer Parteien verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen.

§ 7: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung.
  2. der Vorstand.

§ 8: Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

2. Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung als gesonderter Tagesordnungspunkt zur Diskussion und Beschlußfassung ausgewiesen werden. Der Wortlaut der Änderungen muß der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. Jedes aktive Mitglied und Ehrenmitglied ist bei jeder Beschlußfassung bzw. in jedem Wahlgang nur einmal stimmberechtigt. Die Stimmberechtigung ist nicht übertragbar.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder vom jeweils ältesten Vorstandsmitglied geleitet.

5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung - auch des Satzungszweckes - ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren.

6. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Als gewählt gilt, der die Mehrheit der Stimmen erreicht hat.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes; Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  3. Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters;
  4. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf Dauer von vier Jahren;
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen;
  7. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3 (6) der Satzung;
  9. Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages nach § 3 (3); gegen den Ausschluß aus dem Verein nach § 5 (4) der Satzung;
  10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

9. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründet beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.

§ 9: Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. dem Chorleiter

2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihm gehören an:

  1. der Vorsitzende,
  2. der stellvertretende Vorsitzende,
  3. der Schriftführer,
  4. der Kassenführer.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

4. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

5. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes bzw. satzungsgemäßen Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

6. Der Chorleiter wird in den Vorstand berufen. Er übernimmt die musikalische Leitung des Chores und die Verantwortung für die musikalische Arbeit im Chor. Seine Tätigkeit wird in einem Chorleitervertrag geregelt.

7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll der Vorstandssitzung soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

9. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, vor allem auf organisatorischem Gebiet, Vereinsmitglieder für ständig oder zeitweilig zu berufen und wenn erforderlich Arbeitsgruppen zu bilden. Für die Stimmgruppen des Chores sind Stimmgruppenführer zu berufen, die bei Notwendigkeit in Beratungen des Vorstandes einbezogen werden.

§ 10: Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11: Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 (5) festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an den Deutschen Sängerbund e.V. (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikpflege zu verwenden hat.

4. Dasselbe gilt, wenn der Vereinszweck geändert oder erweitert wird, es sei denn, der neue Vereinszweck ist gleichfalls gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 12: Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung in der Fassung vom 15. April 1991 mit Änderungen, die von der Mitgliederversammlung vom 11. März 1999 beschlossen wurden, ist mit dem gleichen Tag in Kraft getreten. Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen des Registrierungsverfahrens etwaigen Auflagen oder Bedenken des Registriergerichtes, soweit dies rechtlich erfordert ist, zu entsprechen.

N.S. Die Satzungsänderung wurde am 3. Juni 1999 im Vereinsregister beim Amtsgericht Chariottenburg von Berlin eingetragen.

Letzte Aktualisierung: 16. April 2009